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Geschäftsführer Dieter Hofmann, Amtgericht Stuttgart HRB 788 765
§ 1 Anmeldung
Die Bestellung des Standes erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars. Der Anmeldende ist an seine Anmeldung bis 8 Tage nach Abgabe gebunden, sofern nicht inzwischen die Zusage erfolgt ist.
§ 2 Anerkennung
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Ausstellungsbedingungen als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Ausstellung Beschäftigten an. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnungen sind einzuhalten.
§ 3 Zulassung
Über die Zulassung der Aussteller entscheidet die blickfang GmbH. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen abzulehnen. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen und in jedem Fall die Handlingspauschale in Höhe von EUR170.- oder CHF 215.- fällig.
Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine Entlassung aus dem Vertrag vorzunehmen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. Auch in diesem Fall ist die Rücktrittsgebühr zu entrichten.
§ 4 Änderungen –wichtiger Grund –
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Ausstellung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen
a) die Ausstellung vor Eröffnung abzusagen.
Muss die Absage ab 8 Wochen vor Beginn infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung abgesagt oder geschlossen werden, behält die blickfang GmbH einen Unkostenbeitrag von 25% der Rechnungssumme ein.
b) die Ausstellung zeitlich zu verlegen
Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen von ihnen bereits fest belegten Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. Sie haben die bei a) festgelegten Unkostenbeiträge zu bezahlen.
c) die Ausstellung zu verkürzen
Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine
Ermäßigung der Rechnungssumme tritt nicht ein.
In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen sorgfältig abwägen und so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
Sollte es zu einer Verschiebung oder Kündigung der Veranstaltung kommen, erhält der Aussteller etwaige Anzahlungen abzgl. etwaiger Unkostenbeiträge in Raten zurück erstattet. Diese Raten können sich über den Zeitraum von max. 6 Monaten erstrecken.
§ 5 Rücktritt
Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise ein Rücktritt zugestanden, so sind EUR250.- oder CHF300.- bei Rücktritt fällig. Bei Rücktritt später als acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind 50% der Rechnungssumme und später als drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn 100% der Rechnungssumme als Unkostenentschädigung zu entrichten. Die Ausstel- lungsleitung kann die Entlassung davon abhängig machen, dass der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Die Rücktrittsgebühr wird unabhängig davon fällig ob die Fläche wieder vermietet wird.
§ 6 Standzuteilung
Die Standzuteilung erfolgt durch die Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat die Ausstellungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollte diese Änderung sich erst beim Aufbau ergeben, hat der Aussteller dies mit einem max. Nachlass von 20% auf die Standmiete zu akzeptieren.
§ 7 Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung an Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Ausstellungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen oder ihn zu tauschen. Die von der Ausstellungsleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig.
§ 8 Gesamtschuldnerische Haftung
Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Für die blickfang GmbH gilt jener Aussteller als gemeinschaftlich Bevollmächtigter in dessen Namen die Anmeldung abgegeben wurde. Nur mit diesem braucht die Ausstellungsleitung zu verhandeln. Mitteilungen an diesen gelten als Mitteilungen an den – oder bei Gemeinschaftsständen – an die Aussteller.
§ 09 Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsbeträge sind zu 50 % innerhalb von zwanzig Tagen nach Rechungsdatum, der Rest bis sechs Wochen vor Eröffnung fällig. Rechnungen, die später wie sechs Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden, sind in voller Höhe sofort fällig.
§ 10 Gestaltung und Ausstattung der Stände
Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für Jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien der Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Ausstellungsleitung. Die Ausstellungsleitung kann verlangen, dass Ausstellungsstände deren Aufbau nicht genehmigt ist, geändert oder entfernt werden.
§ 11 Werbung auf der Veranstaltung
Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die
Ansprache von Besuchern ist nur innerhalb des Standes gestattet.
Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbilddarbietungen jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden.
§ 12 Aufbau
Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Standaufbau bis spätestens einer Stunde vor Eröffnung fertig zu stellen.
Alle für den Aufbau, insbesondere der Dekoration verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
§ 13 Standbetreuung
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Produkten zu belegen. Die Ausstellungsleitung sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Ausstellungsschluss vorgenommen werden.
§ 14 Abbau
Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden. Der Abbau hat innerhalb der angegebenen Abbauzeit zu erfolgen. Für Beschädigung des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller.
Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die
Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben, im Normalfall am Abend des letzten Ausstellungstag.
§ 15 Stromanschluss
Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Die Buchung eines Stromanschluss ist Pflicht, um eine optimale Beleuchtung der eigenen Ausstellungsfläche zu gewährleisten. Die Ausstellungsleitung haftet nicht für Unterbrechung oder Leistungsschwankungen der Stromversorgung.
§ 16 Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen.
Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich, dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Ausstellung. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Ausstellungsleitung zulässig.
§ 17 Haftung und Versicherung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Der Veranstalter haftet nur für Sach- und Personenschäden, für die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann. Es wird dem Aussteller nahe gelegt, sein Ausstellungsgut und seine Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.
§ 18 Ausschank/Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln
Abgesehen von Gratisproben ist ein Ausschank von Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee, sonstiger Getränke und Nahrungsmitteln vom zuständigen Ordnungsamt zu genehmigen und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Ausstellungsleitung.
§ 19 Hausordnung
Die Ausstellungsleitung übt das Hausrecht im Ausstellungsgelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen. Übernachtungen im Gelände sind nicht gestattet.
§ 20 Verwirkungsklausel
Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens zwei Wochen nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.
§ 21 Änderungen
Von den Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn
Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.