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Geschäftsführer Dieter Hofmann, Amtsgericht Stuttgart HRB 788 765

§ 1 Anmeldung
Die Bestellung des Standes erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars. Der
Anmeldende ist an seine Anmeldung bis 8 Tage nach Abgabe gebunden, sofern nicht
inzwischen die Zusage erfolgt ist.

§ 2 Anerkennung
Mit der Anmeldung erkennt der Ausstellende die Ausstellungsbedingungen als
verbindlich für sich und alle von ihr/ihm auf der Ausstellung Beschäftigten an. Die
gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für
Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnungen sind
einzuhalten.

§ 3 Zulassung
Über die Zulassung der Ausstellerlabels entscheidet die BLICKFANG Messe GmbH. Der
Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen abzulehnen. Mit Eingang der Bestätigung
für die Zulassung oder der Rechnung beim Ausstellenden ist der Vertragsabschluss
zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Es gilt das gesetzliche 14 tägige
Widerrufsrecht ab Datum der Rechnungsstellung.
Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die
Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine
Entlassung aus dem Vertrag vorzunehmen, wenn trotz zweimaliger Mahnung
Zahlungsverzug besteht. Auch in diesem Fall ist die Rücktrittsgebühr zu entrichten.

§ 4 Änderungen –wichtiger Grund –
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Ausstellung
unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen
diesen
a) die Ausstellung vor Eröffnung abzusagen.
Muss die Absage ab 8 Wochen vor Beginn infolge höherer Gewalt oder auf behördliche
Anordnung abgesagt oder geschlossen werden, behält die blickfang GmbH einen
Unkostenbeitrag von 25% der Rechnungssumme ein.
b) die Ausstellung zeitlich zu verlegen
Ausstellende, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung
mit einer anderen von ihnen bereits fest belegten Ausstellung ergibt, können
Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. Sie haben die bei a) festgelegten
Unkostenbeiträge zu bezahlen.
c) die Ausstellung zu verkürzen
Die Ausstellerlabels können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine
Ermäßigung der Rechnungssumme tritt nicht ein.
In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen sorgfältig
abwägen und so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Schadensersatzansprüche sind in
jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
Sollte es zu einer Verschiebung oder Kündigung der Veranstaltung kommen, erhält die/der
Ausstellende etwaige Anzahlungen abzgl. etwaiger Unkostenbeiträge in Raten zurück
erstattet. Diese Raten können sich über den Zeitraum von max. 6 Monaten erstrecken.

§ 5 Rücktritt
Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann
rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein
Einverständnis gibt. Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter
Zulassung ausnahmsweise ein Rücktritt zugestanden, so sind EUR300.- oder
CHF300.- bei Rücktritt fällig. Bei Rücktritt später als zwölf Wochen vor
Veranstaltungsbeginn sind 50% der Rechnungssumme und später als sechs
Wochen vor Veranstaltungsbeginn 100% der Rechnungssumme als
Unkostenentschädigung zu entrichten. Die Ausstellungsleitung kann die
Entlassung davon abhängig machen, dass der gemietete Stand anderweitig
vermietet werden kann. Die Rücktrittsgebühr wird unabhängig davon fällig ob die
Fläche wieder vermietet wird.

§ 6 Standzuteilung
Die Standzuteilung erfolgt durch die Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die
durch das Ausstellungsthema gegeben sind. Änderungen der Lage, der Art oder der
Maße des Standes hat die Ausstellungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Sollte diese Änderung sich erst beim Aufbau ergeben, hat der Aussteller dies mit einem max.
Nachlass von 20% auf die Standmiete zu akzeptieren.

§ 7 Untervermietung, Mitausstellende, Überlassung an Dritte
Die/Der Ausstellende ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Ausstellungsleitung
den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder
sonst zu überlassen oder ihn zu tauschen. Die von der Ausstellungsleitung genehmigte
Aufnahme eines Mitausstellerlabels ist gebührenpflichtig.

§ 8 Gesamtschuldnerische Haftung
Mieten mehrere Aussteller:innen gemeinsam einen Stand, so haftet jede:r von ihnen
als Gesamtschuldner:in. Für die BLICKFANG Messe GmbH gilt jene:r Aussteller:in als
gemeinschaftlich Bevollmächtigte:r in deren/dessen Namen die Anmeldung abgegeben
wurde. Nur mit diesem braucht die Ausstellungsleitung zu verhandeln. Mitteilungen
an diese:n gelten als Mitteilungen an den – oder bei Gemeinschaftsständen – an die
Ausstellenden.

§ 09 Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsbeträge sind zu 50% innerhalb von zwanzig Tagen nach Re-
chungsdatum, der Rest bis acht Wochen vor Eröffnung fällig. Rechnungen, die später als
sechs Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden, sind in voller Höhe sofort fällig.

§ 10 Gestaltung und Ausstattung der Stände
Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für Jedermann
erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabenden anzubringen. Die
Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter
gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellerlabels. Die Richtlinien der
Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Eine
Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. eine
Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung der Ausstellungsleitung. Die Ausstellungsleitung kann verlangen, dass
Ausstellungsstände deren Aufbau nicht genehmig ist, geändert oder entfernt
werden.

§ 11 Werbung auf der Veranstaltung
Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die
Ansprache von Besucher:innen ist nur innerhalb des Standes gestattet.
Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbilddarbietungen jeder Art –
auch zu Werbezwecken – durch den Ausstellenden bedarf ausdrücklicher
Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden.

§ 12 Aufbau
Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Standaufbau bis spätestens einer Stunde vor
Eröffnung fertig zu stellen.
Alle für den Aufbau, insbesondere der Dekoration verwendeten Materialien
müssen schwer entflammbar sein.

§ 13 Standbetreuung
Der Ausstellende ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der
Veranstaltung mit den angemeldeten Produkten zu belegen. Die Ausstellungsleitung
sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände
obliegt dem Ausstellenden und muss täglich nach Ausstellungsschluss vorgenommen
werden.

§ 14 Abbau
Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden.
Der Abbau hat innerhalb der angegebenen Abbauzeit zu erfolgen. Für Beschädigung des
Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten
Materials haftet der Ausstellende.
Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand, spätestens zu dem für die
Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben, im Normalfall am Abend des
letzten Ausstellungstages.

§ 15 Stromanschluss
Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Die Buchung eines
Stromanschluss ist Pflicht, um eine optimale Beleuchtung der eigenen
Ausstellungsfläche zu gewährleisten. Die Ausstellungsleitung haftet nicht für
Unterbrechung oder Leistungsschwankungen der Stromversorgung.

§ 16 Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter
ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen.
Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Ausstellende selbst
verantwortlich, dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach
Ende der Ausstellung. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der
Ausstellungsleitung zulässig.

§ 17 Haftung und Versicherung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut und an der
Standausrüstung sowie Folgeschäden. Der Veranstalter haftet nur für Sach- und
Personenschäden, für die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann. Es wird dem
Ausstellerlabel nahe gelegt, sein Ausstellungsgut und seine Haftpflicht auf eigene
Kosten zu versichern.

§ 18 Ausschank/Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln
Abgesehen von Gratisproben ist ein Ausschank von Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee,
sonstiger Getränke und Nahrungsmitteln vom zuständigen Ordnungsamt zu
genehmigen und bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die
Ausstellungsleitung.

§ 19 Hausordnung
Die Ausstellungsleitung übt das Hausrecht im Ausstellungsgelände aus. Sie kann eine
Hausordnung erlassen. Übernachtungen auf dem Gelände sind nicht gestattet.

§ 20 Verwirkungsklausel
Ansprüche der Ausstellenden gegen den Veranstalter, die nicht spätestens zwei Wochen
nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.

§ 21 Änderungen
Von den Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.

§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn
Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.seine Anmeldung  bis 8 Tage nach Abgabe gebunden, sofern nicht inzwischen die Zusage erfolgt ist.


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